Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007

HG 2007

§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der

Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro

Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38

Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten

die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei

Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender

Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des

Landtages einzuholen.

(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht,

wenn

Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund

unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige

Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder

Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den

Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,

erforderlich sind.

In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im

Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei

Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender

Betrag, überschreiten.

(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungs

ermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter

für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich

sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des

Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

die Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten

vorgesehen ist, zuzulassen.

(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union

dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur

Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden, soweit die

zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis

spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die

Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.

§ 7 § 9