Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007
HG 2007§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro
Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten
die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages einzuholen.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht,
wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund
unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige
Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder
Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den
Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,
erforderlich sind.
In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im
Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungs
ermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter
für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich
sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des
Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
die Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten
vorgesehen ist, zuzulassen.
(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union
dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur
Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden, soweit die
zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis
spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die
Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.